Gastaufnahmevertrag

Fachgruppe Hotel- und Gaststättengewerbe.
Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels- und Gaststättenverband e.V. ( DEHOGA).

1) Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald ein Zimmer bzw. eine Wohnung mündlich oder schriftlich bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2) Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist.

3) Der Vermieter verpflichtet sich, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.

4) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder den betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen ( Einsparungen).

Diese Einsparungen betragen :
10% des Preises bei Ferienwohnungen
20% des Preises bei Übernachtung mit Frühstück

Der Nachweis eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5) Änderungen bzw. Stornierungen sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich mitzuteilen.

6) a) Der Vermieter ist nach treu und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommene Quartiere nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle so gering wie möglich zu halten.

b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

7) Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer und gelten, solange keine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer eintreten. Es besteht das Recht des Vermieters auf entsprechende Preisänderungen.

8) Die Unterkunft steht am Anreisetag ab 15.00 Uhr zur Verfügung und ist am Abreisetag bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen.

9) Bei einer Aufenthaltsdauer unter 4 Tagen ist der Vermieter berechtigt, einen Aufpreis pro Person zu verlangen.

10) Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird nicht direkt oder z.B. durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter oder eine vom Vermieter genannte Person zu verständigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, ist der Vertragspartner nicht in der Lage noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind daher ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651a BGB voraus, dass dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

11) Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.